LVerbO NRW Landschaftsverbandsordnung NRW
LVerbO NRW
Landschaftsverbandsordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
Der Landschaftsverband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben, sofern eine Überschuldung nach § 75 Absatz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen eingetreten ist. Die Sonderumlage ist nach der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage und unter Beachtung desRücksichtnahmegebotesnach § 9 Satz 2 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu bestimmen. Sie kann in Teilbeträgen festgesetzt und erhoben werden. § 55 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen sowie § 22 Absatz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
Quelle: Justizportal NRW
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