LVerbO NRW
Verweise
in § 23b LVerbO NRW

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Landschaftsverbandsordnung NRW

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Kommunalrecht

(1) Der Landschaftsverband hat zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen und darin den nächstmöglichen Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem der Haushaltsausgleichwieder hergestelltist. § 76 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(2) Ist der Landschaftsverband überschuldet, so kann das Haushaltssicherungskonzept nur genehmigt werden, wenn sowohl der Haushaltsausgleich als auch die Beseitigung der Überschuldung innerhalb der Frist des § 76 Absatz 2 Satz 3 der Gemeindeordnung dargestellt wird.
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