LVerbO NRW Landschaftsverbandsordnung NRW
LVerbO NRW
Landschaftsverbandsordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
(1) Verletzt ein Beschluß der Landschaftsversammlung das geltende Recht, so hat der Direktor des Landschaftsverbandes ihn zu beanstanden. Die Beanstandung ist der Landschaftsversammlung unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Sie hat aufschiebende Wirkung. Die Landschaftsversammlung hat innerhalb eines Monats nach der Beanstandung erneut über die Angelegenheit zu beschließen. Verbleibt sie bei ihrem Beschluß, so hat der Direktor des Landschaftsverbandes unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Die aufschiebende Wirkung bleibt bestehen.
(2) Auf Beschlüsse des Landschaftsausschusses und Entscheidungen der Fachausschüsse finden die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechende Anwendung, hinsichtlich der Fachausschüsse jedoch mit der Maßgabe, daß falls der Fachausschuß bei seiner Entscheidung verbleibt, über die Angelegenheit innerhalb eines weiteren Monats der Landschaftsausschuß beschließt.
(3) Die Verletzung eines Mitwirkungsverbots nach § 15 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 der Gemeindeordnung kann gegen einen Beschluß der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines Fachausschusses nach Ablauf von sechs Monaten seit der Beschlußfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, daß der Direktor des Landschaftsverbandes den Beschluß vorher beanstandet hat oder die Verletzung des Mitwirkungsverbots vorher gegenüber dem Landschaftsverband gerügt und dabei die Tatsache bezeichnet worden ist, die die Verletzung ergibt.
Quelle: Justizportal NRW
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