LVerbO NRW
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Verweise
in § 18 LVerbO NRW

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Landschaftsverbandsordnung NRW

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes und die Landesräte nehmen an den Sitzungen der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses mit beratender Stimme teil. Ihre Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse regelt sich nach der Tagesordnung. Sie können in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs jederzeit das Wort verlangen.
(2) Zu den Sitzungen können weitere Bedienstete des Landschaftsverbandes hinzugezogen werden.
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