LVerbO NRW
Verweise
in § 17 LVerbO NRW

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Landschaftsverbandsordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes hat
a) die Beschlüsse des Landschaftsausschusses und der übrigen Fachausschüsse vorzubereiten und auszuführen;
b) die ihm vomLandschaftsausschußübertragenen Verwaltungsaufgaben zu erledigen;
c) die Geschäfte der laufenden Verwaltung zu führen;
d) den Landschaftsverband in Rechts- und Verwaltungsgeschäften gesetzlich zu vertreten.
(2) In Fällen äußerster Dringlichkeit kann der Direktor des Landschaftsverbandes Anordnungen, die einenBeschlußdes Landschaftsausschusses oder eines Fachausschusses erfordern, ohne eine solche vorgängige Entscheidung im Einverständnis mit dem Vorsitzenden des Landschaftsausschusses treffen. Er hat denLandschaftsausschußund den zuständigenFachausschußunverzüglich zu unterrichten. DerLandschaftsausschußkann die Anordnungen aufheben soweit nicht schon Rechte anderer durch die Ausführung des Beschlusses entstanden sind.
(3) Vertreter des Landschaftsverbandes, die Mitgliedschaftsrechte in Organen, Beiräten oder Ausschüssen von juristischen Personen oder Personenvereinigungen wahrnehmen, werden vomLandschaftsausschußbestellt oder vorgeschlagen. Die Vertreter des Landschaftsverbandes sind an die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses gebunden. Sie haben ihr Amt aufBeschlußdes Landschaftsausschusses jederzeit niederzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nur, soweit durch Gesetz nichtsanderesbestimmt ist.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn dem Landschaftsverband das Recht eingeräumt wird, Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs zu bestellen oder vorzuschlagen.
(5) Werden die vom Landschaftsverband bestellten oder vorgeschlagenen Personen aus dieser Tätigkeit haftbar gemacht, so hat ihnen der Landschaftsverband den Schaden zu ersetzen, es sei denn,daßsie ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Auch in diesem Fall ist der Landschaftsverband schadensersatzpflichtig, wenn die von ihm bestellten Personen nach Weisung der Landschaftsversammlung oder des Landschaftsausschusses gehandelt haben.
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