Verweise
in § 30 LuftVO
LuftVO
Luftverkehrs-Ordnung
Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbesondere Folgendes fest:
- 1.
- die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskontrollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldungen verzichten kann,
- 2.
- zusätzliche Meldepunkte,
- 3.
- die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben werden muss, sowie
- 4.
- Form und Verfahren der Standortmeldungen.
Quelle: BMJ
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