LuftVO
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 29 LuftVO

LuftVO  

Luftverkehrs-Ordnung

(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zuständig für die Festlegung
1.
der Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen und der Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst im Sinne der Anhänge SERA.8035, SERA.5005 Buchstabe i und SERA.5025 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
2.
der Sprechfunkverfahren und der Verfahren bei Ausfall der Funkverbindung.
(2) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst durchgeführt. Hierbei sind die nach Absatz 1 Nummer 2 festgelegten Verfahren anzuwenden. Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst verwendeten Sprache.
Quelle: BMJ
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu
Keine verwandten Dokumente vorhanden.
Notizen
zu § 29 LuftVO
Keine Notizen vorhanden.