LuftVO
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Verweise
in § 12 LuftVO

LuftVO  

Luftverkehrs-Ordnung

Zuständig für die Genehmigung der von der Flugsicherungsorganisation vorgegebenen Mindestabstände zwischen Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen nach Anhang SERA.3210 Buchstabe d Nummer 4 Ziffer ii Buchstabe B der Durchführungsverordnung (EU) Nr.923/2012ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
Quelle: BMJ
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