LRHG NRW
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Verweise
in § 14 LRHG NRW

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Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen

(1) Es werden staatliche Rechnungsprüfungsämter errichtet, die dem Landesrechnungshof nachgeordnet sind. Sitz und Bezeichnung der staatlichen Rechnungsprüfungsämter werden durch Verordnung der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestimmt.
(2) Der Landesrechnungshof weist den staatlichen Rechnungsprüfungsämtern im Rahmen der Arbeitsplanung jeweils für ein Geschäftsjahr Prüfungsaufgaben zu. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Landesrechnungshofs.
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