LRHG NRW Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
LRHG NRW
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
(1) Einzelheiten zur Organisation und zum Verfahren des Landesrechnungshofs werden in der Geschäftsordnung geregelt, die von allen Mitgliedern beschlossen wird. Sie bestimmt das Nähere zur Vertretung nach § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 3, § 8 Abs. 2 und § 10 Abs. 1. Sie kann Regelungen über das Verfahren der Entscheidungsgremien treffen.
(2) Alle Mitglieder können ferner Einzelheiten über das Verfahren und die Grundsätze der Arbeitsplanung, der Prüfung, der Beratung und der Berichterstattung regeln.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 erfolgt die Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Präsidentin oder des Präsidenten den Ausschlag.
(4) Die Geschäftsordnung ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.
Quelle: Justizportal NRW
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