LPrG NRW
Verweise
in § 3 LPrG NRW
LPrG NRW
Landespressegesetz NRW
Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch,daßsie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
Quelle: Justizportal NRW
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