LPrG NRW
Verweise
in § 2 LPrG NRW
LPrG NRW
Landespressegesetz NRW
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.
Quelle: Justizportal NRW
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