LPlG NRW
Verweise
in § 41 LPlG NRW
LPlG NRW
Landesplanungsgesetz NRW
Ergänzend zu § 27 Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes können Verfahren oder einzelne Verfahrensschritte, die bis zum 27. September 2023 förmlich eingeleitet wurden, auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgeschlossen werden. Voraussetzung dafür ist, dass mit den betreffenden gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden ist.
Quelle: Justizportal NRW
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