LPlG NRW Landesplanungsgesetz NRW
LPlG NRW
Landesplanungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Baurecht
Die Unterlagen nach § 9 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Raumordnungsgesetzes sind für Regionalpläne bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde und für den Landesentwicklungsplan bei der Landesplanungsbehörde zur Verfügung zu stellen. Ergänzend zu den Hinweisen nach § 9 Absatz 2 Satz 4 des Raumordnungsgesetzes ist in der Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass
1. Stellungnahmen der öffentlichen Stellen über das Portal Beteiligung NRW erfolgen sollen und
2. Stellungnahmen in begründeten Fällen ausnahmsweise schriftlich vorgebracht werden können.
Quelle: Justizportal NRW
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