LPartG
Verweise
in § 16 LPartG

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Lebenspartnerschaftsgesetz

ZivilrechtBürgerliches Recht

Familienrecht

Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Quelle: BMJ
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