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Verweise
in § 17 LPartG

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Lebenspartnerschaftsgesetz

Für die Behandlung der gemeinsamen Wohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Aufhebung der Lebenspartnerschaft gelten die §§ 1568a und 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Quelle: BMJ
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