LNatSchG NRW
Verweise
in § 82 LNatSchG NRW
LNatSchG NRW
Landesnaturschutzgesetz NRW
Das für Naturschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.
Quelle: Justizportal NRW
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Dokumente
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