LNatSchG NRW
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in § 81 LNatSchG NRW

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Landesnaturschutzgesetz NRW

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtsdauer aus.
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