LNatSchG NRW
Verweise
in § 81 LNatSchG NRW
LNatSchG NRW
Landesnaturschutzgesetz NRW
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtsdauer aus.
Quelle: Justizportal NRW
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