LNatSchG NRW Landesnaturschutzgesetz NRW
LNatSchG NRW
Landesnaturschutzgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden sowie des Landesamtes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke betreten. Beauftragte haben eine schriftliche Legitimation mitzuführen und vorzulegen. Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird. Für entstehende Schäden ist Ersatz zu leisten.
Quelle: Justizportal NRW
Import:
- Hier liegen deine Schemata und Notizen
- Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
- Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 73 LNatSchG NRW
Keine Notizen vorhanden.