LNatSchG NRW
Verweise
in § 72 LNatSchG NRW

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Landesnaturschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

Das für den Naturschutz zuständige Ministerium fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege auf der Grundlage der Biodiversitätsstrategie Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des Haushalts. Die Förderung ist erforderlich zur Umsetzung der Biodiversitätsstrategie Nordrhein-Westfalen.
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