LNatSchG NRW Landesnaturschutzgesetz NRW
LNatSchG NRW
Landesnaturschutzgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Naturschutzbehörde geführt werden. Die Einzelheiten, insbesondere über Art, Umfang und Inhalt der Führung der Verzeichnisse, regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. Die Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten und dem Landesamt zu dessen Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen.
(2) Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Biosphärenregionen, Nationalparke und Nationale Naturmonumente sollen kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. Die Einzelheiten regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.
(3) Die Bezeichnungen Naturschutzgebiet", Landschaftsschutzgebiet", Naturdenkmal", geschützter Landschaftsbestandteil", geschützter Biotop", Nationalpark", Biosphärenregion und Nationales Naturmonument dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden. Die Bezeichnung Naturpark darf nur für die nach § 38 anerkannten Gebiete verwendet werden.
(4) Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.
Quelle: Justizportal NRW
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