LNatSchG NRW
Verweise
in § 49 LNatSchG NRW

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Landesnaturschutzgesetz NRW

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Energie- & Umweltrecht

Die Gemeinden können durch Satzung den Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne regeln.
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