LNatSchG NRW
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in § 5 LNatSchG NRW

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Landesnaturschutzgesetz NRW

Die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 des Bundesnaturschutzgesetzes erfolgt im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung sowie des Arten- undBiotopmonitorings. Die Ergebnisse der Umweltbeobachtung werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, soweit nicht Schutzerfordernisse der zu schützenden Tiere oder Pflanzen dem entgegenstehen.
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