LNatSchG NRW
Verweise
in § 26 LNatSchG NRW
LNatSchG NRW
Landesnaturschutzgesetz NRW
Sind andere Gemeinden, Gemeindeverbände oder Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts Eigentümer oder Besitzer von Flächen innerhalb des Plangebiets, so obliegt ihnen die Durchführung der im Landschaftsplan hierfür festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen.
Quelle: Justizportal NRW
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