LNatSchG NRW
Verweise
in § 25 LNatSchG NRW

LNatSchG NRW  
Landesnaturschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die Durchführung der im Landschaftsplan festgesetzten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen obliegt den Kreisen und kreisfreien Städten, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften etwasanderesergibt. Die Durchführung forstlicher Maßnahmen soll einschließlich der Zuständigkeit zum Abschluss von vertraglichen Vereinbarungen nach Absatz 2 Satz 1 auf den Landesbetrieb Wald und Holz übertragen werden. Die Vorschriften des § 11 des Landesforstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. Mai 2015 (GV. NRW. S. 448) geändert worden ist, über die tätige Mithilfe finden sinngemäße Anwendung.
(2) Die Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 soll unbeschadet der Vorschriften des § 65 des Bundesnaturschutzgesetzes und der §§ 27 bis 29 vorrangig vertraglich geregelt werden; dies gilt insbesondere auch für Festsetzungen nach § 13 Absatz 3. Kommt eine vertragliche Regelung nicht zustande, kann für die Umsetzung von Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen nach § 13 Absatz 3 ein Bodenordnungsverfahren nach § 29 durchgeführt werden.
(3) Erfordert die Verwirklichung von Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen ein Verwaltungsverfahren nach anderen Rechtsvorschriften, so ist dieses auf Antrag der Naturschutzbehörde unverzüglich durchzuführen.
Import:
Hier liegen deine Schemata und Notizen
Erstelle ein neues Schema oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Schema oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Schemata
zu Energie- & Umweltrecht
Notizen
zu § 25 LNatSchG NRW
Keine Notizen vorhanden.