LNatSchG NRW
Verweise
in § 24 LNatSchG NRW

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Landesnaturschutzgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die Festsetzungen nach § 12 sind bei der forstlichen Bewirtschaftung zu beachten. Soweit nach Betriebsplänen oder Betriebsgutachten gewirtschaftet wird, sind sie in diese aufzunehmen.
(2) Der Landesbetrieb Wald und Holz überwacht die Einhaltung der Gebote und Verbote nach Absatz 1. Er kann im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde die nötigen Anordnungen treffen.
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