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in § 7 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Sitzungen des Landtags und seiner Ausschüsse, Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise sowie Sitzungen des Präsidiums und des Ältestenrats sind Pflichtsitzungen. Sie finden grundsätzlich am Sitz des Landtags statt. Ausnahmen kann der Präsident auf schriftlichen Antrag zulassen.
(2) In jeder Pflichtsitzung wird eine Anwesenheitsliste ausgelegt. Bei Plenar- und Ausschußsitzungen ist für die Zeit bis 13.00 Uhr, für die Zeit von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr und für die Zeit nach 17.00 Uhr je eine besondere Liste auszulegen. Bei den übrigen ganztägigen Sitzungen ist für die Zeit bis 13.00 Uhr und die Zeit nach 13.00 Uhr je eine besondere Liste auszulegen. Tragen sich Abgeordnete nicht eigenhändig in die Anwesenheitsliste ein, werden ihnen 15 Euro von der Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), höchstens 45 Euro, je Tag einbehalten.
(3) Der Abzug unterbleibt, wenn der Abgeordnete
a) eine gleichzeitig stattfindende andere Pflichtsitzung am Sitz des Landtags oder eine am gleichen Tage stattfindende auswärtige Pflichtsitzung wahrgenommen hat,
b) an einer Sitzung der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft oder im Auftrage des Präsidenten oder eines Ausschusses an einer Veranstaltung teilgenommen hat, welche zeitlich mit einer von ihm wahrzunehmenden Pflichtsitzung zusammenfiel.
(4) Einem Abgeordneten, der an einer namentlichen Abstimmung oder einer Wahl mit Namensaufruf nicht teilnimmt, werden je Pflichtsitzung 15 Euro von der monatlichen Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) abgezogen. Dies gilt nicht, wenn ein Abzug nach Absatz 2 erfolgt.
(5) Die Abzüge dürfen die dem Abgeordneten zustehende Kostenpauschale (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) nicht übersteigen.
(6) Vertritt ein Abgeordneter einen anderen Abgeordneten bei einer Pflichtsitzung, so erhälter je Zeitraum einen Betrag von 15 Euro, täglich höchstens 45 Euro.
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