LMinG NRW
Verweise
in § 34 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Das Besoldungsdienstalter eines Beamten wird - abgesehen von dem Fall des § 16 Abs. 3 - nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag um die Hälfte der Dauer der Mitgliedschaft hinausgeschoben. Das Besoldungsdienstalter wird ferner stets um die Hälfte der Zeit hinausgeschoben, in der die Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis nach § 33 Abs. 1 ruhen.
(2) Wird der Beamte nicht nach § 33 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag bis zum Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben.
(3) Die Zeit der Mitgliedschaft im Landtag gilt - abgesehen von dem Fall des § 16 Abs. 3 - nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist nur zu berücksichtigen, wenn der Beamte nach § 33 in das frühere Beamtenverhältnis zurückgeführt wird.
(4) Nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Landtag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, jedoch nicht auf die Probezeit und im Falle des § 32 Abs. 2 Satz 1 nicht auf die Zeit des Vorbereitungsdienstes, anzurechnen.
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