LMinG NRW
Verweise
in § 32 LMinG NRW

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Landesministergesetz NRW

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Ein in den Landtag gewählter Beamter im Sinne des § 2 des Landesbeamtengesetzes, der Dienstbezüge erhält, scheidet mit dem Beginn seiner Mitgliedschaft im Landtag aus seinem Amt aus. Die Rechte und Pflichten aus seinem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken ruhen von diesem Zeitpunkt an für die Dauer der Mitgliedschaft im Landtag, längstens jedoch bis zum Eintritt in den Ruhestand. Der Beamte hat das Recht, seine Amtsbezeichnung mit dem Zusatz ,,außer Dienst" (,,a. D.") zu führen. Bei unfallverletzten Beamten bleiben die Ansprüche auf das Heilverfahren und einen Unfallausgleich unberührt.
(2) Einem in den Landtag gewählten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ist auf seinen Antrag Urlaub ohne Anwärterbezüge zu gewähren. Wird der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung zum Beamten auf Probe ernannt, so ruhen seine Rechte und Pflichten aus diesem Beamtenverhältnis mit Ausnahme der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und des Verbots der Annahme von Belohnungen und Geschenken von dem Tage an, mit dem die Ernennung wirksam wird.
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