LMinG NRW Landesministergesetz NRW
LMinG NRW
Landesministergesetz NRW
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Ein Beamter im Sinne des § 2 des Landesbeamtengesetzes, der Dienstbezüge erhält, kann nicht Mitglied des Landtags sein.
Quelle: Justizportal NRW
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