LJG NRW
Verweise
in § 38 LJG NRW

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Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Kommt in dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten sowie dem Vertreter der Gemeinde zu unterzeichnen. Die Niederschriftmußdie Art, die Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung des Schadens enthalten und ist den Beteiligten zuzustellen.
(2) Aus der Niederschrift über die gütliche Einigung findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften derZivilprozeßordnungüber die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten statt.
(3) Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gemeinde ihren Sitz hat. Dieses Amtsgericht tritt in den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 derZivilprozeßordnungan die Stelle des Prozessgerichts.
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