LJG NRW
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Verweise
in § 39 LJG NRW

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Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen

(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist der Schaden auf Antrag eines Beteiligten zu schätzen. Ist der Schätzer im Termin am Schadensort (§ 37) nicht anwesend, so ist ein neuer Termin anzuberaumen, zu dem auch der Schätzer zu laden ist. Der Schätzer stellt den entstandenen Schaden auf Grund der Verhandlungen fest. Er hat über die Schätzung ein schriftliches oder elektronisches Gutachten abzugeben, das folgende Angaben enthaltenmuß:
1. die Bezeichnung und Kulturart des beschädigten Grundstücks,
2. die Wildart, die den Schaden verursacht hat,
3. den Umfang des Schadens nach Flächengröße und Anteil der beschädigten Fläche,
4. den Schadensbetrag.
(2) Auf Grund der Schätzung und unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Verhandlung versucht die Gemeinde erneut eine gütliche Einigung der Beteiligten.
(3) Kommt eine gütliche Einigung zustande, so gilt § 38; andernfalls ist den Beteiligten eine Niederschrift über das Scheitern des Vorverfahrens mit einer Belehrung über die Frist für die Klageerhebung (§ 41) zuzustellen.
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