LHundG NRW
Verweise
in § 14 LHundG NRW
LHundG NRW
Landeshundegesetz NRW
Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
Quelle: Justizportal NRW
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