LHundG NRW
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Verweise
in § 14 LHundG NRW

LHundG NRW  

Landeshundegesetz NRW

Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zuständigen Stellen anderer Länder erteilt wurden, sollen von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.
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