LHundG NRW
Verweise
in § 13 LHundG NRW
LHundG NRW
Landeshundegesetz NRW
Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind die örtlichen Ordnungsbehörden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
Quelle: Justizportal NRW
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