LFoG NRW
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Verweise
in § 27 LFoG NRW

LFoG NRW  

Landesforstgesetz NRW

(1) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft erhebt von den Mitgliedern eine Umlage, soweit ihre sonstigen Einnahmen nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Umlage soll in der Regel nach der Größe der zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke der Mitglieder bemessen werden. Ein anderer Maßstab kann zugrunde gelegt werden, wenn dies durch erhebliche Unterschiede im Waldzustand gerechtfertigt ist.
(2) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft kann für einzelne Veranstaltungen oder Maßnahmen von den Mitgliedern Beiträge oder Gebühren erheben.
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