LFoG NRW
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in § 23 LFoG NRW

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Landesforstgesetz NRW

Die Satzung kann bestimmen,daßeinGenossenschaftsausschußgebildet wird. Sie kann demGenossenschaftsausschußunbeschadet des § 20 Angelegenheiten von geringerer Bedeutung zurBeschlußfassungzuweisen. Sie kann ferner bestimmen,daßderGenossenschaftsausschußbei der Erledigung bestimmter Verwaltungsaufgaben des Vorstandes mitwirkt.
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