LDG NRW
Verweise
in § 7 LDG NRW
LDG NRW
Landesdisziplinargesetz NRW
(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. Werden keine Dienst- oder Anwärterbezüge bezogen, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
Quelle: Justizportal NRW
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