LDG NRW
Inhaltsverzeichnis öffnen
Verweise
in § 7 LDG NRW

LDG NRW  

Landesdisziplinargesetz NRW

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst- oder Anwärterbezüge auferlegt werden. Werden keine Dienst- oder Anwärterbezüge bezogen, darf die Geldbuße bis zu dem Betrag von 500 Euro auferlegt werden.
(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.
Import:
Hier liegen deine Dokumente und Notizen
Erstelle ein neues Dokument oder eine neue Notiz über die Symbolleiste über dem Gesetzestext.
Öffne ein bestehendes Dokument oder eine Notiz in der rechten Spalte oder direkt im Text.
Dokumente
zu Beamtenrecht
Notizen
zu § 7 LDG NRW
Keine Notizen vorhanden.