LDG NRW
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Verweise
in § 67 LDG NRW

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Landesdisziplinargesetz NRW

Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat. Die Sprungrevision nach § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung ist ausgeschlossen.
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