LDG NRW
Verweise
in § 66 LDG NRW
LDG NRW
Landesdisziplinargesetz NRW
Gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz oder der Verwaltungsgerichtsordnung etwas anderes bestimmt ist.
Quelle: Justizportal NRW
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