LBG NRW
Verweise
in § 69 LBG NRW
LBG NRW
Landesbeamtengesetz NRW
(1) Die Ermäßigung der Arbeitszeit und die Teilnahme an der alternierenden mobilen Arbeit dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Beamtinnen und Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit gegenüber Beamtinnen und Beamten mit regelmäßiger Arbeitszeit ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.
(2) Teilzeit, mobile Arbeit, Jobsharing und andere Arbeitsorganisationsformen stehen der Übernahme und Wahrnehmung von Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben grundsätzlich nicht entgegen und sind in Leitungsfunktionen für alle Geschlechter zu fördern.
Quelle: Justizportal NRW
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