LBG NRW Landesbeamtengesetz NRW
LBG NRW
Landesbeamtengesetz NRW
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Beamtenrecht
Wird Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Urlaube hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
Quelle: Justizportal NRW
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