LBG NRW
Verweise
in § 68 LBG NRW

LBG NRW  
Landesbeamtengesetz NRW

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Beamtenrecht

Wird Teilzeitbeschäftigung oder Urlaub ohne Besoldung beantragt, sind die Beamtinnen und Beamten auf die Folgen ermäßigter Arbeitszeit oder langfristiger Urlaube hinzuweisen, insbesondere auf die Folgen für Ansprüche auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen.
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