LBG NRW
Verweise
in § 45 LBG NRW

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Landesbeamtengesetz NRW

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Beamtenrecht

Die Landesregierung erlässt die Bestimmungen über Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich ist. Sie kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.
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