KWGWpIGVermV KWG-WpIG-Vermittlerverordnung
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KWG-WpIG-Vermittlerverordnung
Spezialisierungen
Bank- & Kapitalmarktrecht
Die Angaben zu dem vertraglich gebundenen Vermittler sind nach Ablauf des Jahres, in das die angezeigte Beendigung seiner Tätigkeit für das haftende Unternehmen fällt, noch weitere fünf Jahre in dem Register einsehbar.
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Schemata
zu Bank- & Kapitalmarktrecht
Notizen
zu § 7 KWGWpIGVermV
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