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Verweise
in § 6 KWGWpIGVermV

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KWG-WpIG-Vermittlerverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Einsichtnahme in das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes erfolgt ausschließlich im automatisierten Abrufverfahren.
Quelle: BMJ
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