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Verweise
in § 5 KWGWpIGVermV

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KWG-WpIG-Vermittlerverordnung

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Das haftende Unternehmen trägt die Verantwortung für die Vollständigkeit, die Richtigkeit und die Aktualität der im Register veröffentlichten Daten nach § 4 Abs. 1. Es hat diese Daten auf Vollständigkeit und Richtigkeit laufend zu prüfen. Erforderliche Berichtigungen sind unter Verwendung des elektronischen Anzeigeverfahrens vorzunehmen.
Quelle: BMJ
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