KWahlG NRW
Verweise
in § 36 KWahlG NRW
KWahlG NRW
Kommunalwahlgesetz NRW
Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft in der Vertretung mit der Feststellung seiner Wahl nach § 34 Absatz 1, nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung. Wer die Annahme der Wahl im Wahlbezirk ablehnt, scheidet auch als Bewerber der Reserveliste aus.
Quelle: Justizportal NRW
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