KWahlG NRW Kommunalwahlgesetz NRW
KWahlG NRW
Kommunalwahlgesetz NRW
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Kommunalrecht
(1) Der Wahlleiter benachrichtigt durch Zustellung die in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber über die Feststellung nach § 34 Absatz 1.
(2) Der Wahlleiter gibt die Namen der in den Wahlbezirken und aus den Reservelisten gewählten Bewerber öffentlich bekannt.
Quelle: Justizportal NRW
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