Verweise
in § 63 KVBG
KVBG
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden durch die Bundesnetzagentur Gebühren und Auslagen erhoben. § 61 Absatz 3 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
Quelle: BMJ
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