KVBG Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
KVBG
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die Entscheidungen nach diesem Gesetz und aufgrund dieses Gesetzes werden von der Bundesnetzagentur getroffen.
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 2 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen zu
- 1.
- der näheren Ausgestaltung des Verfahrens der Ausschreibung nach Teil 3 und
- 2.
- der Anpassung der Fristen und Termine der nach § 11 Absatz 1, § 10 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 und § 51 Absatz 2 zugrunde zu legenden Zeiträume, wobei die neu festgelegten Fristen und Zeiträume um nicht mehr als sechs Monate von den gesetzlich festgelegten Fristen oder Zeiträumen abweichen dürfen.
(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 2 von einer Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes absehen. Eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
Quelle: BMJ
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