Verweise
in § 6 KTFG
KTFG
Klima- und Transformationsfondsgesetz
Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem jährlichen Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen und wird mit dem Haushaltsgesetz festgestellt.
Quelle: BMJ
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